Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. 1. Vertragsabschluss 1.1. Unsere Angebote sind freibleibend und haben eine Gültigkeit von 30 Tagen. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Annahme der Leistung zu diesen Geschäftsbedingungen zustande. 1.2. Unsere Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformregelung kann nur schriftlich erfolgen. 2. Preise, Zahlungen 2.1 Für die Berechnung unserer Leistungen wird unsere am Tag der Auftragserteilung gültige Preisliste zugrundegelegt, soweit keine andere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden; die Preise gelten für Lieferungen ab Werk zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. 2.2 Liegen mehr als vier Monate zwischen Auftragserteilung und Lieferung, sind wir berechtigt, unsere im letzteren Zeitpunkt gültigen Preise zugrundezulegen. 2.3 Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich nur gegen Nachnahme, Vorfaktura oder Bankabbuchung, soweit nicht andere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Wir sind grundsätzlich berechtigt angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. 3. Liefertermine, Versand 3.1 Fristen und Termine sind stets voraussichtliche Zeitangaben und unverbindlich. Für die Einhaltung vereinbarter Liefertermine ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber seinerseits die vertraglich geschuldeten Vorleistungen erbringt. 3.2 Bei Lieferverzögerungen, insbesondere bedingt durch Fälle höherer Gewalt, kann der Auftraggeber nach schriftlichem Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei endgültiger Unmöglichkeit oder bei Unvermögen zur Lieferung werden wir von Leistungsverpflichtungen frei. 4. Haftung, Versicherung 4.1 Bei von uns schuldhaft verursachtem Verlust, Beschädigung oder Löschen des zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich unsere Haftung auf Ersatz des Rohmaterials in gleicher Menge. 4.2 Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit, auch der von Erfüllungsgehilfen, ist ausgeschlossen. Gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist die Haftung auch für grobes Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. 4.3 In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten und in vergleichbaren Fällen haften wir nicht. 4.4 Uns übergebene Gegenstände und Materialien werden von uns grundsätzlich nicht versichert. Für ausreichenden Versicherungsschutz hat der Auftraggeber zu sorgen. Der Auftraggeber ist für geeignete Sicherungskopien der uns übergebenen Materialien selbst verantwortlich. 5. Versendung, Verpackung 5.1 Anlieferung an uns und Rücklieferung an den Auftraggeber oder dessen Order erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. 5.2 Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. 6. Mängelbeseitigung, Farbbestimmung, Gewährleistung 6.1 Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. 6.2 Qualitätsanforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere Farbgebung, Helligkeit, Kontrast, Schärfe, begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Speziell für Drucksachen gilt, dass bei Reproduktionen in allen Druckverfahren Farbabweichungen vom Original sowie innerhalb der Auflage und zwischen Andrucken und Auflagendruck vorkommen (bis 10%) können. Diese Abweichungen berechtigen nicht zur Mängelrüge und sind anzuerkennen. 6.3 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich nach unserer Wahl auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Mängelbeseitigungsarbeiten an dem gelieferten und bearbeiteten Material vorgenommen hat bzw. vornehmen ließ. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.
7. Sicherungsrechte Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit den Auftraggebern unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere Vorbehaltsware oder die im Voraus an uns abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe aller für eine Intervention erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung erlischt, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig ist, Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird, Scheck- oder Wechselprotest/ Pfändung erfolgt. Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware, die der Auftraggeber vornimmt, erfolgen für uns, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung unserer Vorbehaltsware mit anderen Dritten gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen- Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zu. An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen überträgt uns der Auftraggeber Sicherungseigentum. Dies gilt auch für etwaige Anwartschaftsrechte. Er überträgt uns ferner mit der Auftragserteilung die ausschließlichen, inhaltlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an allen zur Bearbeitung übergebenen Materialien, welche auftragsgegenständlich sind. Die Übertragung dieser Rechte endet mit dem vollständigen Forderungsausgleich. 8. Rechte Dritter Mit der Auftragserteilung versichert der Auftraggeber, dass durch das Bearbeiten des von ihm übergebenen Materials Rechte Dritter, insbesondere “GEMA- und Urheberrechte” nicht berührt werden. Von Ansprüchen Dritter stellt er uns frei. 9. Bearbeitungsbestimmungen, Liefermengen 9.1 Unter- bzw. Überlieferung bis 5% der Auftragsmenge, insbesondere bei CD- und DVD-Duplikation, ist möglich und muss akzeptiert werden. Bei Drucksachen (vor allem Offsetdruck) ist Unter- bzw. Überlieferung bis zu 10% der Auftragsmenge möglich. Berechnung erfolgt nach tatsächlicher Liefermenge. 9.2 Bei CD- und DVD-Duplikation verbleiben Glasmaster und Stamper in unserem Eigentum, auch wenn der Auftraggeber die Herstellungskosten trägt. Die Herausgabe von Glasmaster und Stamper bzw. auch produktionstechnischer Zwischenprodukte ist nicht möglich. 9.3 Wir sind berechtigt, unsere Firmenbezeichnung im Innenring von Datenträgern anzubringen. 9.4 Bei Anlieferung von Drucksachen ist ein Verarbeitungsschwund von (maximal) 10% zu berücksichtigen und anzuerkennen. 10. Aufbewahrung 10.1 Auf die Dauer der jeweiligen Bearbeitungsaufträge werden uns übergebene Materialien unentgeltlich, längstens während 12 Monaten, aufbewahrt. Es bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung, sofern wir Materialien länger als 12 Monate aufbewahren sollen. 10.2 Wir weisen darauf hin, dass wir Produktionsparts für maximal 12 Monate archivieren. Sollten wir keinen ausdrücklichen Auftrag zur Rücksendung der Parts auf Kosten des Auftraggebers oder zur entgeltlichen Einlagerung über 12 Monate hinaus erhalten, behalten wir uns deren Vernichtung vor. 10.3 Sämtliche uns zur Aufbewahrung übergebenen Materialien werden ohne Überprüfung in dem Zustand übernommen, den sie bei der Übergabe haben. 11. Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand 11.1 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt eine solche, die die Parteien bei Kenntnis des Mangels vereinbart hätten, um denselben wirtschaftlichen Erfolg zu bewirken. 11.2 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche zwischen uns und dem Auftraggeber ist Innsbruck. 11.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zu Vollkaufleuten ist nach unserer Wahl das Bezirksgericht Innsbruck. Alle Streitigkeiten sind ausschließlich nach österreichischem Recht zu entscheiden.
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