AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
1. Vertragsabschluss
1.1. Unsere Angebote sind freibleibend und haben eine Gültigkeit von
30 Tagen. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung oder die Annahme der Leistung zu diesen
Geschäftsbedingungen zustande.
1.2. Unsere Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformregelung kann nur
schriftlich erfolgen.
2. Preise, Zahlungen
2.1 Für die Berechnung unserer Leistungen wird unsere am Tag der
Auftragserteilung gültige Preisliste zugrundegelegt, soweit keine
andere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden; die Preise
gelten für Lieferungen ab Werk zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2.2 Liegen mehr als vier Monate zwischen Auftragserteilung und
Lieferung, sind wir berechtigt, unsere im letzteren Zeitpunkt
gültigen Preise zugrundezulegen.
2.3 Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich nur gegen
Nachnahme, Vorfaktura oder Bankabbuchung, soweit nicht
andere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Wir sind
grundsätzlich berechtigt angemessene Vorauszahlung zu
verlangen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt,
Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen.
3. Liefertermine, Versand
3.1 Fristen und Termine sind stets voraussichtliche Zeitangaben und
unverbindlich. Für die Einhaltung vereinbarter Liefertermine ist
Voraussetzung, dass der Auftraggeber seinerseits die vertraglich
geschuldeten Vorleistungen erbringt.
3.2 Bei Lieferverzögerungen, insbesondere bedingt durch Fälle
höherer Gewalt, kann der Auftraggeber nach schriftlichem Setzen
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei
endgültiger Unmöglichkeit oder bei Unvermögen zur Lieferung
werden wir von Leistungsverpflichtungen frei.
4. Haftung, Versicherung
4.1 Bei von uns schuldhaft verursachtem Verlust, Beschädigung oder
Löschen des zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt
sich unsere Haftung auf Ersatz des Rohmaterials in gleicher
Menge.
4.2 Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit, auch der von
Erfüllungsgehilfen, ist ausgeschlossen. Gegenüber Kaufleuten
und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist die Haftung auch für
grobes Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
4.3 In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für
das Verhalten von Vor- und Zulieferanten und in vergleichbaren
Fällen haften wir nicht.
4.4 Uns übergebene Gegenstände und Materialien werden von uns
grundsätzlich nicht versichert. Für ausreichenden
Versicherungsschutz hat der Auftraggeber zu sorgen. Der
Auftraggeber ist für geeignete Sicherungskopien der uns
übergebenen Materialien selbst verantwortlich.
5. Versendung, Verpackung
5.1 Anlieferung an uns und Rücklieferung an den Auftraggeber oder
dessen Order erfolgt auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers.
5.2 Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht
zurückgenommen.
6. Mängelbeseitigung, Farbbestimmung, Gewährleistung
6.1 Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund
offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb
einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich
anzuzeigen.
6.2 Qualitätsanforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen,
insbesondere Farbgebung, Helligkeit, Kontrast, Schärfe,
begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
Speziell für Drucksachen gilt, dass bei Reproduktionen in allen
Druckverfahren Farbabweichungen vom Original sowie innerhalb
der Auflage und zwischen Andrucken und Auflagendruck
vorkommen (bis 10%) können. Diese Abweichungen berechtigen
nicht zur Mängelrüge und sind anzuerkennen.
6.3 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken
sich nach unserer Wahl auf das Recht zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen.
Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne
unsere vorherige schriftliche Zustimmung
Mängelbeseitigungsarbeiten an dem gelieferten und bearbeiteten
Material vorgenommen hat bzw. vornehmen ließ. Bei
Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der
Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.


7. Sicherungsrechte
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller unserer Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit den Auftraggebern unser Eigentum
(Vorbehaltsware). Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder
Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Die Forderung
des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns ab. Wir
nehmen diese Abtretung an.
Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere Vorbehaltsware oder
die im Voraus an uns abgetretenen Forderungen hat der
Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe aller für eine
Intervention erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Die
Berechtigung zur Weiterveräußerung erlischt, wenn der
Auftraggeber zahlungsunfähig ist, Insolvenz- oder
Vergleichsverfahren eröffnet wird, Scheck- oder Wechselprotest/
Pfändung erfolgt. Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware, die
der Auftraggeber vornimmt, erfolgen für uns, ohne dass uns
daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung unserer Vorbehaltsware mit
anderen Dritten gehörenden Waren steht uns der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Fakturen- Wertes der Vorbehaltsware zu der
übrigen verarbeiteten Ware zu. An den uns zur Bearbeitung
übergebenen Gegenständen überträgt uns der Auftraggeber
Sicherungseigentum. Dies gilt auch für etwaige
Anwartschaftsrechte. Er überträgt uns ferner mit der
Auftragserteilung die ausschließlichen, inhaltlichen, räumlich und
zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an allen zur Bearbeitung
übergebenen Materialien, welche auftragsgegenständlich sind.
Die Übertragung dieser Rechte endet mit dem vollständigen
Forderungsausgleich.
8. Rechte Dritter
Mit der Auftragserteilung versichert der Auftraggeber, dass durch
das Bearbeiten des von ihm übergebenen Materials Rechte
Dritter, insbesondere “GEMA- und Urheberrechte” nicht berührt
werden. Von Ansprüchen Dritter stellt er uns frei.
9. Bearbeitungsbestimmungen, Liefermengen
9.1 Unter- bzw. Überlieferung bis 5% der Auftragsmenge,
insbesondere bei CD- und DVD-Duplikation, ist möglich und muss
akzeptiert werden. Bei Drucksachen (vor allem Offsetdruck) ist
Unter- bzw. Überlieferung bis zu 10% der Auftragsmenge
möglich. Berechnung erfolgt nach tatsächlicher Liefermenge.
9.2 Bei CD- und DVD-Duplikation verbleiben Glasmaster und
Stamper in unserem Eigentum, auch wenn der Auftraggeber die
Herstellungskosten trägt. Die Herausgabe von Glasmaster und
Stamper bzw. auch produktionstechnischer Zwischenprodukte ist
nicht möglich.
9.3 Wir sind berechtigt, unsere Firmenbezeichnung im Innenring von
Datenträgern anzubringen.
9.4 Bei Anlieferung von Drucksachen ist ein Verarbeitungsschwund
von (maximal) 10% zu berücksichtigen und anzuerkennen.
10. Aufbewahrung
10.1 Auf die Dauer der jeweiligen Bearbeitungsaufträge werden uns
übergebene Materialien unentgeltlich, längstens während 12
Monaten, aufbewahrt. Es bedarf einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung, sofern wir Materialien länger als 12 Monate
aufbewahren sollen.
10.2 Wir weisen darauf hin, dass wir Produktionsparts für maximal 12
Monate archivieren. Sollten wir keinen ausdrücklichen Auftrag zur
Rücksendung der Parts auf Kosten des Auftraggebers oder zur
entgeltlichen Einlagerung über 12 Monate hinaus erhalten,
behalten wir uns deren Vernichtung vor.
10.3 Sämtliche uns zur Aufbewahrung übergebenen Materialien
werden ohne Überprüfung in dem Zustand übernommen, den sie
bei der Übergabe haben.
11. Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand
11.1 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser
Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen
Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle der unwirksamen oder
nichtigen Bestimmung tritt eine solche, die die Parteien bei
Kenntnis des Mangels vereinbart hätten, um denselben
wirtschaftlichen Erfolg zu bewirken.
11.2 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche zwischen uns und dem
Auftraggeber ist Innsbruck.
11.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung
zu Vollkaufleuten ist nach unserer Wahl das Bezirksgericht
Innsbruck. Alle Streitigkeiten sind ausschließlich nach österreichischem
Recht zu entscheiden.


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